Wer die Ehe bricht mit jemandes Weibe, der soll des Todes sterben, beide, Ehebrecher und Ehebrecherin, darum daß er mit seines Nächsten Weibe die Ehe gebrochen hat.
Wenn einer die Ehe bricht mit einem Eheweib, so sollen beide unbedingt sterben, der Ehebrecher und die Ehebrecherin, weil er mit seines Nächsten Weib die Ehe gebrochen hat.
Wenn ein Mann mit einer Frau Ehebruch treibt, wenn er Ehebruch treibt mit der Frau seines Nächsten, so sollen [beide], der Ehebrecher und die Ehebrecherin, unbedingt getötet werden.